Satzung
der Interessengemeinschaft der Lohnsteuerzahler e.V. (Lohnsteuerhilfeverein), Sitz München (IdL)
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Die Gemeinschaft führt den Namen "Interessengemeinschaft der Lohnsteuerzahler (Lohnsteuerhilfeverein)".
2. Der Sitz des Vereins ist München.
3. Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst den Geltungsbereich des Grundgesetzes.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister am Sitz des Vereins eingetragen werden.
§ 2
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgelegt und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB Die Hilfeleistung ist sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen und nur durch Personen durchzuführen, die einer Beratungsstelle angehören.
§ 3
Die Interessengemeinschaft ist parteipolitisch und religiös neutral. Sie ist ein Ideal-Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Über die Verwendung etwaiger Überschüsse entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Art der Verwendung ist im Jahresbericht des Vorstandes bekannt zu geben.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Arbeitnehmer ohne Unterschied des Geschlechtes und der Staatsangehörigkeit werden. Der Beitritt ist schriftlich unter Verwendung der vom Vorstand vorgeschriebenen Vordrucke zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist rechtsgültig vollzogen, wenn der Antragsteller im Besitz des gültigen Mitgliedsausweises ist, der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde und der Vorstand nicht innerhalb 1 Monats nach Eingang der Beitrittserklärung Einwände erhebt. Das Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Wohnanschrift unverzüglich der zuletzt in Anspruch
genommenen Beratungsstelle mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die jeweils festgesetzte Beitragshöhe ist jedem einzelnen Mitglied vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Neben dem Mitgliedsbeitrag darf kein besonderes Entgelt für die Tätigkeit der Interessengemeinschaft erhoben werden.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch den Tod
2. durch den Austritt
Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief auszusprechen. Die Kündigung muss spätestens bis zum 30.9. bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Die Mitgliedschaft erlischt dann am Schluss
des laufenden Kalenderjahres.
3. durch den Ausschluss durch den Vorstand:
a. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages
b. bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen oder bei Schädigung des Ansehens der IdL. Das Mitglied ist vorher anzuhören.
c. durch den Ausschluss wird das Mitglied von der Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Beitrages nicht befreit.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
Die Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Über die Einberufung entscheidet der Vorstand. Die Einladung hat spätestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes zu erfolgen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen:
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Entscheidung hierüber liegt beim Vorstand oder bei den Mitgliedern. Die Mitglieder können eine außerordentliche Mitgliederversammlung nur dann verlangen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung schriftlich fordern. Der Antrag für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor dein gewünschten Versammlungstermin vorzulegen.
§ 9
Stimmverhältnis und Abstimmung in der Mitgliederversammlung
1. Anträge in der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitrag entrichtet haben.
2. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Abstimmung geheim stattfindet.
4. Jedes Mitglied hat nur 1 Stimme. Die Mitgliedschaft und die Stimme sind persönlich und nicht übertragbar.
§ 10
Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Er bestimmt einen Protokollführer. Der Protokollführer nimmt über den Hergang der Versammlung eine Niederschrift auf. Die Niederschrift muss die Anzahl der anwesenden Mitglieder und das Ergebnis der Abstimmungen genau angeben. Sie wird von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 11
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist zuständig:
1. Zur Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Für die Wahl des Vorstandes
4. Für beantragte Satzungsänderungen
5. Für die Beschlussfassung über alle der Mitgliederversammlung unterbreiteten Anträge.
§ 12
Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Beschlussfassung über die Auflösung hat einstimmig zu erfolgen. Ist Einstimmigkeit nicht zu erzielen, so gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
§ 13
Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und höchstens zwei Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Der Vorstand hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.
Weiterhin obliegt es ihm, den jährlichen Geschäftsbericht und den Kassenabschluss zu fertigen. Der Verein wird jährlich durch einen zugelassenen Geschäftsprüfer geprüft. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern den jährlichen Geschäftsbericht des zugelassenen Geschäftsprüfers bis spätestens 10.12. des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres schriftlich bekannt zu geben.
2. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 5 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahlen fortdauert. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die durch das Gesetz zur Änderung des 3. Steuerberatungsgesetzes oder durch eine Verfügung der zuständigen Oberfinanzdirektion erforderlich werden, beschließen.
4. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes und deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.
5. Vorstandsmitglieder dürfen für Zeit- oder Arbeitsaufwand eine angemessene pauschale Vergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 14
Schadensersatzansprüche des Mitgliedes aus der Beratung verjähren unabhängig von ihrer Kenntnis 3 Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Beratungsleistung erbracht worden ist.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zur IdL ergeben, ist das für den Wohnsitz des Mitgliedes zuständige Gericht.
Stand: 1.12.2018