Beitragsordnung ab 02.01.2024
1. Fälligkeit der Beiträge:
- Die Beiträge sind am 2.1. des Beitragsjahres fällig.
- Spätestens am 1.12. des dem Beitragsjahr vorangehenden Kalenderjahres sind alle Mitglieder, unter gleichzeitiger Zusendung eines vorbereiteten Zahlscheins zur Beitragszahlung aufzufordern.
2. Beitragspflicht:
Die Pflicht zur Zahlung der Beiträge besteht für die Dauer der Mitgliedschaft, unabhängig von der Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins.
3. Beitragshöhe:
Der Beitrag beträgt 285 EUR.
Aus sozialen Gründen kann sich der Beitrag vermindern.
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Ist das Mitglied Eigentümer von vermietetem Grundbesitz, wird der Beitrag um 3 Beitragsstufen erhöht.
Im Falle eines rückwirkenden Beitritts wird für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum derjenige Mitgliedsbeitrag erhoben, der bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft erhoben worden wäre.
Die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehenden Auslagen, Kosten und Gebühren für das außergerichtliche Mahnverfahren sind vom Mitglied zu erstatten.
- Für Auszubildende beträgt der Beitrag 58 EUR.
- Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 15 EUR erhoben.
- In besonderen sozialen Härtefällen kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
- In den Beiträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 % enthalten.
- Bei einer Änderung des derzeit geltenden Mehrwertsteuersatzes von 19 % ändern sich die vorstehenden Gesamtbeträge entsprechend.